Dokument-ID: 092549

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24b.

idF BGBl. I Nr. 127/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.