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Vorschrift
Genossenschaftsgesetz (GenG)
§ 56.
idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2024
Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen Antheil an denselben zum Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Execution oder des Verbotes kann für sie nur Dasjenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm im Falle der Auflösung der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bei der Auseinandersetzung zukommt.
(Anm. d. Red.: § 56 entfällt gem. BGBl. I Nr. 133/2024 mit 01.01.2025.)