Dokument-ID: 092588

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 58.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2024

Eine Compensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privatforderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet während der Dauer der Genossenschaft weder ganz noch theilweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Genossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.

(Anm. d. Red.: § 58 entfällt gem. BGBl. I Nr. 133/2024 mit 01.01.2025.)