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Vorschrift
Genossenschaftsgesetz (GenG)
IV. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 87.
idF BGBl. I Nr. 136/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. Nr. 10/1991 aufgehoben.)
(2) Die Nichtbefolgung der in den §§ 14, 22 (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz). 49, 61-69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mittheilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrathes, beziehungsweise den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis zu 3 500 Euro zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im § 29 und im § 35 (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden. § 88. Wer vorsätzlich als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bewirkt, zustimmt oder nicht hindert, daß die Tätigkeit der Genossenschaft über die durch dieses Gesetz oder den Genossenschaftsvertrag gezogenen Grenzen ausgedehnt wird, wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.