Dokument-ID: 092609

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 92.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn eine Genossenschaft Unternehmungen betreiben will, zu welchen eine staatliche Bewilligung (Concession) gesetzlich erforderlich ist, bleibt sie zur Erwirkung dieser Bewilligung nach den bestehenden Vorschriften verpflichtet.