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Vorschrift
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997)
Dritter Abschnitt
Revisionsverbände
§ 20. Revisionsverband und zuständige Behörde
idF BGBl. I Nr. 127/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998
(1) Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.
(2) Die Revisionsverbände haben Änderungen der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße ihrer Mitglieder, die ihre wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist berechtigt, die Revisionsverbände darauf zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten. Werden der Behörde Umstände bekannt, die erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Revisionsverbands begründen, so ist die Behörde zu einer Prüfung des Revisionsverbands verpflichtet.