Dokument-ID: 144942

Vorschrift

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Zwangsstrafen

idF BGBl. I Nr. 136/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

(1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 500 Euro anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 500 Euro zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.