Dokument-ID: 224666

Vorschrift

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11.

idF BGBl. Nr. 223/1980 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1980

Die Ansprüche nach § 10 verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.