Dokument-ID: 224673

Vorschrift

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16.

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

Für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 69/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1979, genügt für die Anmeldung zum Firmenbuch (§ 4 Abs. 3) eine Schlußbilanz, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist.