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Vorschrift
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
idF BGBl. II Nr. 140/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023
(1) Eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, wird in dieser Verordnung als „virtuelle Versammlung“ bezeichnet.
(2) Unter dem Begriff „Gesellschaft“ sind in dieser Verordnung alle in § 1 Abs. 1 COVID-19-GesG aufgezählten Rechtsformen zu verstehen.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt wird, sind für die Einberufung und die Durchführung einer virtuellen Versammlung dieselben gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen einzuhalten wie für eine sonstige Versammlung dieser Art.
(4) Durch diese Verordnung werden gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelungen, nach denen die Durchführung einer Versammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer oder eine sonstige Art der Beschlussfassung bereits zulässig ist, nicht berührt.