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Vorschrift
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG)
§ 2.
idF BGBl. I Nr. 72/2022 | Datum des Inkrafttretens 11.06.2022 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2022
(1) Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(2) Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum 31. Dezember 2022 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.
(BGBl. I Nr. 72/2022)
(3b) Abweichend von § 62 Abs. 2 Z 1 SE-Gesetz tritt an die Stelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von zwölf Monaten, sofern die Hauptversammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.
(BGBl. I Nr. 58/2020)
(4) Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2022 stattfinden.
(BGBl. I Nr. 72/2022)
(5) Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von § 94 Abs. 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG oder § 24d Abs. 3 GenG dar.