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Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 21. Form der Meldungen, Meldebestätigungen
idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979
(1) Die Meldungen gemäß § 18 sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. (18.Nov., BGBl Nr 677/1991, Art I Z 8) – 1.1.1992.
(2) Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Versicherten zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Versicherten ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.