Dokument-ID: 139265

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 245. Gesonderte Rücklage

idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des § 216 Abs 3 im Geschäftsjahr 1981 (2.Nov., BGBl Nr 531/1979, Art I Z 22) – 1.1.1980.

  1. 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung, ausgenommen die Beiträge zur Zusatzversicherung (§ 31), an die Pensionsversicherung zu überweisen und
  2. die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit a übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 vH an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbeitrag der gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß § 447f Abs 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.

Die Überweisungen nach lit a sind monatlich in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. (1.Nov., BGBl Nr 684/1978, Art IX Z 16) – 1.1.1979; (3.Nov., BGBl Nr 586/1980, Art I Z 43) – 1.1.1981.