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Dokument-ID: 139007
Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 69. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979
Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.