Dokument-ID: 139025

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 84. Sonderregelung für Pensionisten

idF BGBl. I Nr. 139/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

Ist der Pensionist (§ 3 Abs 1 Z 1), ein mitversicherter Familienangehöriger (§ 10) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 83) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung. (22. Nov., BGBl I Nr 139/1997, Art 8, Abschn I, Z 56) – 1. 1. 1998.