Dokument-ID: 1107068

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 102b. Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

idF BGBl. I Nr. 237/2021 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2021

(1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.

(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.

(BGBl. I Nr. 237/2021)