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Dokument-ID: 1107068
Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 102b. Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung
idF BGBl. I Nr. 237/2021 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2021
(1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.
(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.
(BGBl. I Nr. 237/2021)