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Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 90. Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit
idF BGBl. I Nr. 29/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022
(1) Der Versicherungsfall der Krankheit umfaßt:
- Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung, das ist ärztliche Hilfe, Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen (§§ 91 bis 93); (BGBl. I Nr. 29/2022)
- Aufgehoben. (18.Nov., BGBl Nr 677/1991, Art I Z 34) – 1.1.1992.
- erforderlichenfalls Anstaltspflege (§§ 95 bis 98) anstelle der ärztlichen Hilfe, der Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe, die nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl Nr 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind; (BGBl. I Nr. 61/2010)
- medizinische Hauskrankenpflege (§ 99). (18.Nov., BGBl Nr 677/1991, Art I Z 35) – 1.1.1992.
(2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank. (13.Nov., BGBl Nr 610/1987, Art I Z 25) – 1.1.1988.
(4) Für Angehörige (§ 83), die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz