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Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 119a. Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
idF BGBl. I Nr. 142/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 125), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 127) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs 3,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit,
Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs 3,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(3) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.