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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 132. Erwerbsunfähigkeitspension
(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
- kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind, (BGBl. I Nr. 111/2010)
- die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde, (BGBl. I Nr. 111/2010)
- die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und (BGBl. I Nr. 111/2010)
- er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs 2 APG, erfüllt hat. (BGBl. I Nr. 111/2010)
(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
- durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;
- er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 4 gilt;
- er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
- er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs 1 Z 2 entsprechend.
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem BGBl I Nr 132/2005 aufgehoben.)
(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
(BGBl. I Nr. 79/2015)
(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
- Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
- Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 407/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 1 489,42 €.] nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
- Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
- über 897,58 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 407/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 1 489,42 €.] bis 1 346,41 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 407/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 2 234,22 €.] sind 30 %,
- über 1 346,41 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 407/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 2 234,22 €.] bis 1 795,16 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 407/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 2 978,83 €.] sind 40 % und
- über 1 795,16 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 407/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 2 978,83 €.] sind 50 %
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
- Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50 % der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.
(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs 6 ist erstmalig aufgrund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
- aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;
- bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
- auf besonderen Antrag des Pensionisten.