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Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 150. Richtsätze
idF BGBl. I Nr. 175/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a. | für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
| ||||
b. | für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 137 … 1 217,96 €, | ||||
c. | für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
|
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 187,93 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(BGBl. I Nr. 175/2022)
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung aufgrund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze aufgrund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs 2 vorzunehmen.
(BGBl. I Nr. 175/2022)
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(BGBl. I Nr. 135/2009)