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Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 156. Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage
idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979
(1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2 von dem Land zu ersetzen, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. Der Ersatz für Ausgleichszulagen ist dem Versicherungsträger monatlich mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der im folgenden Monat zur Auszahlung gelangenden Ausgleichszulagen zu bevorschussen. (9.Nov., BGBl Nr 485/1984, Art I Z 36) – 1.1.1985.
(2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz
(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Träger der Sozialhilfe des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden, die in den verbandsangehörigen Gemeinden ihren ständigen Wohnsitz hatten.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs 1 bis 3 trifft der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. (BGBl Nr 201/1996, Ü. Art 35 § 266 Abs 17) – 1.5.1996.