Dokument-ID: 139125

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT IV
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge Aufgaben der Rehabilitation

§ 157.

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Der Versicherungsträger trifft Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist. (BGBl Nr 201/1996, Art 35 Z 1) – 1.7.1996.
(BGBl. I Nr. 111/2010)

 (2) (Anm. d. Red.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) Die Rehabilitation umfaßt medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
(BGBl. I Nr. 111/2010)

(4) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§§ 100 und 169) zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.