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Dokument-ID: 193281
Vorschrift
GmbH-Gesetz (GmbHG)
§ 7.
idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991
(1) Eine Belohnung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung darf einem Gesellschafter aus dem Stammkapitale nicht gewährt werden; insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig.
(2) Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden.