Dokument-ID: 193281

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7.

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

(1) Eine Belohnung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung darf einem Gesellschafter aus dem Stammkapitale nicht gewährt werden; insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig.

(2) Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden.