Dokument-ID: 193310

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30.

idF BGBl. I Nr. 104/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. § 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 104/2017)