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Dokument-ID: 193387
III. Hauptstück.
Erster Abschnitt.
Vorschrift
GmbH-Gesetz (GmbHG)
III. Hauptstück.
Auflösung.
Erster Abschnitt.
Auflösung.
§ 84.
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
- durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
- durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);
- durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird; (BGBl. I Nr. 58/2010)
- durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
- durch Beschluß des Handelsgerichtes.
(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.