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Dokument-ID: 193419
VII. Hauptstück.
Vorschrift
GmbH-Gesetz (GmbHG)
VII. Hauptstück.
Konzerne.
§ 115.
idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991
(1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leistung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.