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Dokument-ID: 091824
Vorschrift
Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993)
Beendigung des Vertragsverhältnisses
§ 20. Fristablauf
idF BGBl. Nr. 88/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.