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Dokument-ID: 021992
1. TEIL
1. ABSCHNITT
§ 1. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Vorschrift
Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988)
1. TEIL
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT
1. ABSCHNITT
Arten der Steuerpflicht
§ 1. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Steuerpflicht
idF BGBl. I Nr. 110/2023 | Datum des Inkrafttretens 22.07.2023
(1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:
- Inländische juristische Personen des privaten Rechts und diesen vergleichbare ausländische Rechtsgebilde. (BGBl. I Nr. 110/2023)
- Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).
- Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Beschränkt steuerpflichtig sind:
- Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1. Als Körperschaften gelten:
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.
- Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).
- Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3. Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 Abs. 4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt. (BGBl. I Nr. 77/2016)
- Körperschaften im Sinne des Abs. 2, soweit sie nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3. Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung. (BGBl. I Nr. 22/2012)