Dokument-ID: 160500

Vorschrift

Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF BGBl. Nr. 86/1951 | Datum des Inkrafttretens 26.04.1951

(1) Bestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.

(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:

  1. Staats- und Banknoten;
  2. Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;
  3. die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);
  4. Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.