Dokument-ID: 080528

Vorschrift

Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Meldeverpflichtung

idF BGBl. I Nr. 180/2004 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2004

Wird die Betriebsinhabervoraussetzung im Sinne des § 2 Z 2 nicht erfüllt oder wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.