Dokument-ID: 099340

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4a. Gebühr bei Behinderung einer Partei

idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Ergibt sich bei sonst gleichen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Auftrages aus der Behinderung einer Partei ein zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis, ist dieser Umstand bei Berechnung der tarifmäßigen Gebühr außer acht zu lassen.