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Dokument-ID: 099343
Vorschrift
Notariatstarifgesetz (NTG)
§ 7. Zusammenhängende Rechtsgeschäfte
idF BGBl. Nr. 576/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974
Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäfts sind, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Parteien zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäfts geschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen.