Dokument-ID: 099357

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19.

idF BGBl. II Nr. 132/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2023

(1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. bis einschließlich 70 Euro 6,70 Euro,
  2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 12,90 Euro,
  3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5 Euro mehr,
  4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,10 Euro mehr,
  5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
  6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 29,90 Euro mehr,
  7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 38,50 Euro mehr,
  8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 38,50 Euro mehr,
  9. über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 75,60 Euro mehr,
  10. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 75,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. bis einschließlich 70 Euro 5,50 Euro,
  2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,80 Euro,
  3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,50 Euro mehr,
  4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9,90 Euro mehr,
  5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,90 Euro mehr,
  6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 15,10 Euro mehr,
  7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 38,50 Euro mehr,
  8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 38,50 Euro mehr,
  9. über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 75,60 Euro mehr,
  10. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 75,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(BGBl. II Nr. 132/2023)