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Dokument-ID: 099370
Vorschrift
Notariatstarifgesetz (NTG)
§ 31.
idF BGBl. Nr. 576/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974
(1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten in Wien gebührt für eine Tätigkeit, die sie im Gemeindegebiet der Stadt Wien vornehmen, in der Regel anstelle der Fahrtkosten eine Entfernungsgebühr. Diese beträgt
- wenn der Ort der Tätigkeit innerhalb des Stadtbezirkes der Kanzlei des Notars gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Doppelte des jeweiligen Straßenbahntarifs,
- wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Vierfache des jeweiligen Straßenbahntarifs,
- wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars nicht unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Achtfache des jeweiligen Straßenbahntarifs.
(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 wegen Dringlichkeit der Tätigkeit die Benützung eines Kraftwagens geboten, so ist der Aufwand für den Kraftwagen zu ersetzen.