Dokument-ID: 099372

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 33.

idF BGBl. II Nr. 218/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974

(1) Für Protesturschriften und für Empfangsbestätigungen ist eine Schreibgebühr nicht zu entrichten.

(2) Für Abschriften, die auf Verlangen der Partei hergestellt werden, ist auch in den Fällen des Abs. 1 die Schreibgebühr zu entrichten.