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Dokument-ID: 036082
Vorschrift
Privatstiftungsgesetz (PSG)
§ 19. Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands
idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
(1) Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.
(2) Die Höhe der Vergütung ist, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen.