Dokument-ID: 036097

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Widerruf der Privatstiftung

idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 03.08.2009

Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.