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Dokument-ID: 783321
Artikel VIII
Vorschrift
Privatstiftungsgesetz (PSG)
Artikel VIII
Steuerliche Sondervorschriften für Privatstiftungen
idF BGBl. Nr. 694/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1993
(1) Zuwendungen von inländischem Vermögen an eine Privatstiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer befreit, wenn
- das zugewendete Vermögen am 1. Mai 1993 nachweislich einer Stiftung, einer Anstalt, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war und
- die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach § 13 des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird.
(2) Zum inländischen Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehören:
- das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
- das inländische Betriebsvermögen;
- das inländische Grundvermögen;
- Nutzungsrechte an unter Z 1 bis 3 fallendem Vermögen;
- Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist;
- Forderungen, deren Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleistung im Inland hat;
- Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland Sitz oder Geschäftsleitung haben;
- Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben und
- deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht, oder
- die unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind, deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht.