Dokument-ID: 811997

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 2

idF BGBl. Nr. 570/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973

§ 6. Sofern die Geschäftsordnung der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern nicht bereits dem § 46 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind die erforderlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.