Dokument-ID: 610227

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel III.

idF StGBl. Nr. 95/1919 | Datum des Inkrafttretens 13.02.1919

Bis zur Constituirung der neuen Rechtsanwaltskammern und deren Ausschüsse haben die bestehenden Kammern und deren Ausschüsse die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.