Dokument-ID: 102552

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

idF StGBl. Nr. 95/1919 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1919

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.