Dokument-ID: 102581

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 31.

idF StGBl. Nr. 95/1919 | Datum des Inkrafttretens 13.02.1919

Die zur Ausübung des im §. 15 gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wird über Einschreiten des Rechtsanwaltes, bei welchem der Candidat in Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört.