Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 110439
Vorschrift
Rechtspflegergesetz (RpflG)
§ 21. Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen
idF BGBl. I Nr. 91/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2024
(1) Der Wirkungskreis in Grundbuchssachen umfaßt:
- die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken;
- im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung des Grundbuches die Verfassung der Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen, die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen, die Verfassung der Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme und die Erledigung von Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren, sofern die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten begehrt wird.
(2) Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Schiffbauregisters.
(3) Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach § 6b GUG vorbehalten.
(BGBl. I Nr. 91/2024)