Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Rechtspflegergesetz (RpflG)
§ 24. Zulassung
idF BGBl. I Nr. 147/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009
(1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung, einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 27a Abs. 3 Z 7), für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben offenbar fehlt.
(BGBl. I Nr. 147/2008)
(3) Bei der Auswahl der Kandidaten für die Rechtspflegerausbildung ist zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf anerkannte Methoden der Personalauswahl zurückzugreifen.
(BGBl. I Nr. 147/2008)