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Dokument-ID: 110446
Vorschrift
Rechtspflegergesetz (RpflG)
§ 26. Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet
idF BGBl. Nr. 560/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1986
Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits für eines oder mehrere der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei Jahre.