Dokument-ID: 110456

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Prüfungsurlaub

idF BGBl. Nr. 560/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1986

Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub von zehn Arbeitstagen voranzugehen.