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Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Abschnitt 2
Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft und Wirksamkeit ihrer Verpflichtungen
Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen und gesamtschuldnerische Haftung
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die durch diesen Abschnitt vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften.
(2) Ist im Namen einer in Gründung befindlichen Gesellschaft gehandelt worden, ehe diese die Rechtsfähigkeit erlangt hat, und übernimmt die Gesellschaft die sich aus diesen Handlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die Personen, die gehandelt haben, aus diesen Handlungen unbeschränkt als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.