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Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 13h
Muster für die Online-Gründung von Gesellschaften
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf Eintragungsportalen oder Internetseiten, die über das zentrale digitale Zugangstor zugänglich sind, für die in Anhang IIA genannten Rechtsformen von Gesellschaften Muster zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten können auch für die Gründung anderer Rechtsformen von Gesellschaften Muster bereitstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Muster von Antragstellern im Rahmen des Online-Gründungsverfahrens nach Artikel 13g verwendet werden können. Nutzen die Antragsteller diese Muster nach den in Artikel 13g Absatz 4 Buchstabe a genannten Bestimmungen, gilt die Anforderung des Artikels 10 an die öffentliche Beurkundung des Errichtungsaktes der Gesellschaft in Fällen, in denen keine vorbeugende Verwaltungs- oder gerichtliche Kontrolle erfolgt, als erfüllt.
Diese Richtlinie berührt nicht etwaige Anforderung nach nationalem Recht, die für die Erstellung des Errichtungsakts die öffentliche Beurkundung verlangen, sofern die Online-Gründung gemäß Artikel 13g nach wie vor möglich ist.
(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Muster zumindest in einer Amtssprache der Union zur Verfügung stellen, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird. Die Verfügbarkeit von Mustern in anderen Sprachen als der oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats dient ausschließlich der Information, es sei denn, dieser Mitgliedstaat beschließt, dass es auch möglich ist, eine Gesellschaft anhand von Mustern, die in solchen anderen Sprachen abgefasst sind, zu gründen.
(4) Der Inhalt der Muster fällt unter das Recht der Mitgliedstaaten.