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Dokument-ID: 1111421
Artikel 14
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 14
Pflicht zur Offenlegung von Urkunden und Angaben
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung durch Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:
- den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;
- Änderungen der unter Buchstabe a genannten Akte, einschließlich der Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;
- nach jeder Änderung des Errichtungsaktes oder der Satzung den vollständigen Wortlaut des geänderten Aktes in der geltenden Fassung;
- die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs
- befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; bei der Offenlegung muss angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,
- an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen;
- zumindest jährlich den Betrag des gezeichneten Kapitals, falls der Errichtungsakt oder die Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt und falls die Erhöhung des gezeichneten Kapitals keiner Satzungsänderung bedarf;
- die nach Maßgabe der Richtlinien 86/635/EWG (2) und 91/674/EWG (3) des Rates und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für jedes Geschäftsjahr offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung;
- jede Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
- die Auflösung der Gesellschaft;
- die gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird;
- die Bestellung und die Personalien der Liquidatoren sowie ihre Befugnisse, sofern diese nicht ausdrücklich und ausschließlich aus dem Gesetz oder der Satzung hervorgehen;
- den Abschluss einer Liquidation sowie in solchen Mitgliedstaaten, in denen die Löschung Rechtswirkungen auslöst, die Löschung der Gesellschaft im Register.