Dokument-ID: 1111423

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 16
Offenlegung im Register

idF ABl. L 186/2019 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2019

(1) In jedem Mitgliedstaat wird bei einem Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister (im Folgenden „Register“) für jede der dort eingetragenen Gesellschaften eine Akte angelegt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gesellschaften eine europäische einheitliche Kennung (EUID) haben, auf die in Punkt 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission (5) Bezug genommen wird, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern über das System der Vernetzung von Registern, das gemäß Artikel 22 eingerichtet wurde (im Folgenden „System der Registervernetzung“), ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländische Herkunftsregister und die Nummer der Gesellschaft in diesem Register zu ermitteln, sowie gegebenenfalls aus Kennzeichen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden.

(2) Alle Urkunden und Informationen, die nach Artikel 14 der Offenlegung unterliegen, werden in der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Akte hinterlegt oder direkt in das Register eingetragen und der Gegenstand der Eintragungen in das Register wird in der Akte vermerkt.

Alle in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen werden, unabhängig davon, in welcher Form sie eingereicht werden, in der Akte im Register aufbewahrt oder direkt in elektronischer Form darin eingetragen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Urkunden und Informationen, die auf Papier eingereicht werden, durch das Register möglichst rasch in elektronische Form gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen, die vor dem 31. Dezember 2006 in Papierform eingereicht wurden, vom Register bei Erhalt eines Antrags auf Offenlegung in elektronischer Form in elektronische Form gebracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Offenlegung der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen dadurch erfolgt, dass sie im Register öffentlich zugänglich gemacht werden. Zudem können die Mitgliedstaaten verlangen, dass einige oder alle dieser Urkunden und Informationen in einem dafür bestimmten Amtsblatt oder in anderer ebenso wirksamer Form veröffentlicht werden. Eine solche Form erfordert zumindest die Verwendung eines Systems, bei dem die veröffentlichten Urkunden oder Informationen in chronologischer Reihenfolge über eine zentrale elektronische Plattform abgerufen werden können. In solchen Fällen sorgt das Register dafür, dass die Urkunden und Informationen vom Register in elektronischer Form an das Amtsblatt oder eine zentrale elektronische Plattform übermittelt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Abweichungen zwischen den Eintragungen im Register und in der Akte zu vermeiden.

Die Mitgliedstaaten, die die Veröffentlichung von Urkunden und Informationen in einem nationalen Amtsblatt oder auf einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Abweichungen zwischen der Offenlegung gemäß Absatz 3 und der Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf der Plattform zu vermeiden.

Bei Abweichungen gemäß diesem Artikel haben die im Register zur Verfügung gestellten Urkunden und Informationen Vorrang.

(5) Die Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 können Dritten von der Gesellschaft erst nach der Offenlegung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels entgegengehalten werden, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass die Urkunden oder Informationen den Dritten bekannt waren.

Bei Vorgängen, die sich vor dem sechzehnten Tag nach der Offenlegung ereignen, können die Urkunden und Informationen Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden, die nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, die Urkunden oder Informationen zu kennen.

Dritte können sich stets auf Urkunden und Informationen berufen, für die die Formalitäten der Offenlegung noch nicht erfüllt worden sind, es sei denn, die Urkunden oder Informationen sind mangels Offenlegung nicht wirksam.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Urkunden und Informationen, die als Teil der Gründung einer Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder einer Einreichung durch eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung eingereicht werden, von den Registern in maschinenlesbarem und durchsuchbarem Format oder als strukturierte Daten gespeichert werden.